Freitische sollen hungrigen Kindern in akuten sozialen Notsituationen schnell und unkompliziert ein warmes Mittagessen ermöglichen. Die von der Stadtverwaltung vorgelegte Richtlinie entpuppt sich bei genauem Hinsehen allerdings als Bürokratiemonster. Deswegen legen wir selbst Hand an und wollen die Richtlinie ändern.
Aufbauend auf den Handlungsempfehlungen des Bildungsbeirats zum Umgang mit Kinderarmut beschloss der Stadtrat am 19. Juni 2024 einstimmig die Einrichtung von Freitischen an kommunalen Schulen. In Beschlusspunkt 2 wurde die Stadtverwaltung beauftragt,
„eine Leitlinie zur Gewährung von Freitischen zu erarbeiten, die die Anspruchsberechtigung, Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren transparent definiert. Die Leitlinie soll sich an der entsprechenden Leitlinie der Landeshauptstadt Magdeburg orientieren. Die Stadtverwaltung wird gebeten, der Leitlinie eine rechtsunverbindliche Orientierungshilfe für Kriterien für das Vorliegen eines besonderen Falles nach § 72a SchulG LSA beizufügen und diese den kommunalen Schulen zur Verfügung zu stellen.“
Ziel war es, die in den Handlungsempfehlungen geforderte möglichst niedrigschwellige und bürokratiearme Umsetzung der Freitische sicherzustellen. Dies auch vor dem Hintergrund der Feststellung des Bildungsbeirats, dass ein Verweis auf die Eltern und die Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepakets dem Problem nicht gerecht wird (s.o., S. 4f.).
Die dem Bildungsausschuss am 2. Dezember 2025 zur Kenntnis gegebene Freitisch-Richtlinie erfüllt diese Anforderungen jedoch nicht. Eine beschlussgemäße Orientierung an der Leitlinie der Stadt Magdeburg ist nicht erkennbar. Stattdessen sieht die Richtlinie ein äußerst restriktives, aufwendiges und bürokratisches Verfahren vor. Es ist davon auszugehen, dass die Richtlinie zu einer mangelnden Inanspruchnahme oder Bewilligung von Freitischen führen wird. Das Ziel, Kindern in einer Notsituation unkomplizierte Unterstützung zukommen zu lassen, würde damit klar verfehlt.
Deshalb schlagen wir vor, die Richtlinie in einigen wesentlichen Punkten anzupassen. Die Änderungen würden einerseits die bürokratischen Hürden deutlich senken und andererseits der Intention des Beschlusses vom Juni 2024 gerecht werden. Sie verkürzen das Verfahren und erleichtern den Zugang für Kinder mit dringendem Unterstützungsbedarf.
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Bild: Casey Lehman via Wikimedia Commons, lizensiert unter CC BY-SA 2.0 (Bild zugeschnitten)
Änderungen im Detail
§ 1 Abs. 4 (Anspruchsberechtigung) – Neufassung bzw. Streichung des K.O.-Kriteriums Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen
Freitische dienen grundsätzlich der Überbrückung akuter Notsituationen, die die angemessene Versorgung des Kindes beeinträchtigen. Die aktuelle Fassung von Absatz 4 schließt die Zurverfügungstellung eines Freitisches jedoch bereits aus, wenn ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) besteht – unabhängig davon, ob dieser tatsächlich geltend gemacht wird. Folglich ist ein Freitisch faktisch ausgeschlossen, wenn Sozialleistungen bezogen werden, aber noch kein Antrag auf BuT gestellt wurde. Dies widerspricht dem Gedanken einer Überbrückungsleistung im Interesse des Kindes, da selbst in akuten Notsituationen somit wochenlange Wartezeiten durch Bearbeitungszeiten entstehen. Dies steht zudem im Widerspruch zur Problemanalyse des Bildungsbeirats. Die Rechtsprechung hat ferner klargestellt, dass Freitische auch auf Situationen abzielen, in denen die Eltern mindestens zeitweise nicht mitwirken (VG Magdeburg 7. Kammer, Urteil vom 28.07.2015 – 7 B 229/15 –, Rn. 36).
Die aktuelle Regelung steht außerdem im logischen Widerspruch zum der Rechtsprechung entnommenen Kriterium aus Absatz 2. Demnach reicht der Bezug von Sozialleistungen allein nicht aus, um einen besonderen Fall zu begründen (ebd. Rn. 35). Diese Feststellung ergäbe keinen Sinn, wenn dieser den Anspruch von vornherein ausschlösse. Denn bei Gewährung der hier relevanten grundlegenden Sozialleistungen besteht praktisch immer ein Anspruch auf BuT; dieser wird jedoch in mehr als der Hälfte der Fälle nicht verwirklicht. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt auch die Stadtverwaltung Magdeburg in ihrer Stellungnahme zur ersten Fassung des später erfolgreichen Stadtratsantrags:
„Unter besonderen Fällen, für die Freitische nach § 72 a Satz 3 SchulG LSA vorzusehen sind, sind jedoch auch Schülerinnen und Schüler aus Problemfamilien zu verstehen, denen manchmal auch mit Sozialhilfe nicht weitergeholfen werden kann (Klaus Wolff, Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Kommentar, § 72 a). Die Entscheidung über diese Fälle hat der Schulträger im Zusammenwirken mit den einzelnen Schulleitungen dann zu treffen. Ein genereller Ausschluss, so wie in der Richtlinie geregelt, ist nicht rechtmäßig.“
§ 2 Abs. 1 – Ergänzung der Antragsberechtigung des Kindes selbst
Wie bereits ausgeführt, zielen Freitische auf besondere, das Wohlergehen des Kindes gefährdende, akute Notfälle. Die Rechtsprechung führt als Beispiel den Fall drogenabhängiger Eltern an, die ihre Sozialleistungen nicht an das bedürftige Kind weiterleiten (VG Magdeburg a.a.O., Rn. 35f.), und erkennt auch die Überforderung der Eltern als Anknüpfungstatsache an (ebd., Rn. 25). In einer solchen Konstellation bliebe dem betreffenden Kind nach der aktuellen Richtlinie nur die Hoffnung bzw. der Appell an die zu Anträgen von Amts wegen berechtigten Stellen. Das schafft eine zusätzliche, unbillige Hürde. Zu dieser Schlussfolgerung kommt auch die Stadt Magdeburg.
§ 3 – Ergänzung des Interesses des Kindes als Anknüpfungspunkt für einen Härtefall
Siehe vorherige Ausführungen. Bei der Entscheidung sollte das Interesse des Kindes als Individuum im Vordergrund stehen, nicht das Interesse der Familie als kollektive Einheit. Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung.
§ 4 Abs. 2 – Streichung der generellen Nachweispflicht, Abforderung von Nachweisen nur noch bei Vorliegen begründeter Zweifel
Mit Blick auf die Ziele der Niedrigschwelligkeit und Bürokratiearmut sowie auf die Zielsetzung des Instruments Freitisch, gerade in Konstellationen, in denen eine elterliche Überforderungssituation und/oder eine dem Interesse des Kindes entgegenstehende mangelnde Mitwirkung vorliegt, zu helfen, ist die generelle Forderung, das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen, unangemessen. Diese kann nicht nur zu erheblichen Verzögerungen führen, sondern wird auch denkbaren charakteristischen Fällen nicht gerecht. Gerade in diesen Konstellationen verhindern umfangreiche bürokratische Anforderungen regelmäßig die Inanspruchnahme von Leistungen. Es wird diesbezüglich auch auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
Die Nachweispflicht in Form von Unterlagen ist auch deshalb nicht erforderlich, weil die Richtlinie diverse andere Überprüfungsmechanismen zur enthält. So ist gemäß § 4 Abs. 1 eine Stellungnahme der Schule obligatorisch. Es ist davon auszugehen, dass hierfür regelmäßig auch Schulsozialarbeitende herangezogen werden. Zudem ermächtigt § 4 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Stelle, Auskünfte von weiteren Stellen (z. B. dem Fachbereich Soziales) einzuholen.
Im Sinne eines Kompromisses schlagen wir daher vor, Nachweisunterlagen nur noch im Falle des Vorliegens begründeter Zweifel abzufordern.
